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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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1. |
Geltungsbereich |
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1.1. |
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil sämtlicher
Verträge mit der
Bohn Direct GmbH
Dürrbachstraße 25
76227 Karlsruhe
Telefon 07 21 / 46 42-680
Telefax 07 21 / 46 42-666
E-Mail info@bohn-direct.de
Registergericht: HRB Karlsruhe 9981
Geschäftsführer: Wolfgang Bohn
USt.-Id.Nr.: DE 205371021
- nachfolgend Listbroker genannt -
zur Verwertung von Daten, insbesondere Adressen, und Beilagen, sowie die
Durchführung von Werbeaussendungen und hierzu gehörende Zusatzleistungen. |
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1.2. |
Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Sind bei Vertragsschluss auf Seiten des Adresseigners oder des Werbetreibenden eine Agentur oder ein weiterer Listbroker beteiligt, so gelten ergänzend die Qualitäts- und Leistungsstandards (QuLS) der Councils DirectMail Services. Gleiches gilt, wenn eine Agentur oder ein anderer Listbroker unmittelbar Vertragspartner werden. |
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1.3. |
Den nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann ausschließlich, wenn der Listbroker in Kenntnis entgegenstehender oder von den nachfolgenden Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Leistung vorbehaltlos ausführt oder der Auftraggeber erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen. |
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1.4. |
Die nachfolgenden Rahmenbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne
von § 310 Abs. 1 BGB. |
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2. |
Begriffsbestimmungen |
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2.1 |
Adresseigner = verfügungsberechtigter Adressinhaber, der Nutzungsrechte an Adressen und/oder sonstigen einräumt. |
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2.2. |
Daten = die vom Adresseigner zur Nutzung überlassenen in der Regel personenbezogenen
Daten, wie z.B. die postalische Adresse, das Geburtsjahr und ein sonstiges Gruppenmerkmal. |
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2.3. |
Adressgruppe = Adresslisten = Adressen und/oder sonstige Daten, die nach Gruppenmerkmalen selektiert sind. Adresseigners verbunden werden soll. |
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2.4. |
Beilagen = Katalogbeilagen, Paketbeilagen, Mediabeilagen oder sonstige kommerzielle
Kommunikation des Werbetreibenden, die mit Aussendungen oder sonstiger Werbung des Adresseigners verbunden werden soll. |
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2.5. |
Werbetreibender = Nutzer der Nutzungsrechte an den Daten im Rahmen eigener kommerzieller Kommunikation. |
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2.6. |
Listbroker = Verwerter der ihm vom Adresseigner überlassenen Nutzungsrechte an
den Daten durch Einräumung ggü. Werbetreibenden. |
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2.7. |
Kontrolladresse = zu Kontrollzwecken erfundene Daten (z.B. Adressen, E-Mail,
personenbezogene Merkmale), die in den Bestand der zu nutzenden Daten eingebracht
werden. |
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2.8. |
Betroffene = Personen, denen die Daten zugewiesen sind. |
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3. |
Adresseignerauftrag, Nutzungsrechtseinräumung |
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3.1. |
Der Adresseigner räumt dem Listbroker für die vereinbarte Dauer das im Auftrag
gegebenenfalls konkretisierte Nutzungsrecht ein, unter Wahrung der bei dem Adresseigner
verbleibenden datenschutzrechtlichen Datenhoheit und damit verbundener Weisungsbefugnis Nutzungsrechte an näher bestimmten Daten Dritten für deren geschäftliche Zwecke, in der Regel für eine jeweils einmalige Nutzung zu übertragen. Der Adresseigner übernimmt die Garantie, dass er berechtigt ist, diese Rechte an den Daten zu übertragen und deren Nutzung zu ermöglichen. |
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3.2. |
Der Listbroker ist berechtigt, in eigenem Namen zu den zur Nutzung überlassenen Daten
Nutzungsverträge anzubahnen und abzuschließen und zu diesem Zweck entsprechende Nutzungsrechte Dritten gegenüber einzuräumen. Der Listbroker kann Unteraufträge erteilen bzw. eine Vermarktung über weitere Listbroker vornehmen. Für diesen Zweck ist der Adresseigner damit einverstanden, dass der Listbroker und von ihm befugt eingeschaltete Dritte im Rahmen der üblichen Werbung die vom Adresseigner zu überlassenden Daten mit den zugehörige Informationen nachstehender Art zur Nutzung anzubieten. |
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3.3. |
Der Adresseigner verpflichtet sich, den Listbroker ausreichend und nach bestem Wissen
über den Gegenstand der die Rechtsübertragung beinhaltenden Daten, insbesondere über die Qualität (Herkunfts-/Gewinnungswege der Daten, Aktualitätsdatum, Käufer /Interessenten-Adressen, kompilierte Adressen, Retourenquote usw.) zu informieren.
Der Adresseigner gestattet dem Listbroker, die ihm in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellten Angaben in der entsprechenden Werbung zu verwenden. Schätzungen sind vom Adresseigner ebenfalls nach bestem Wissen vorzunehmen und als solche kenntlich zu machen. |
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3.4. |
Der Listbroker ist grundsätzlich frei in seiner wirtschaftlichen Entscheidung. Der
Adresseigner bleibt jedoch im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen berechtigt, nach Vorlage der geplanten Maßnahme eines Werbetreibenden, diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Gelangt ein Einzelvertrag zwischen Listbroker und Werbetreibenden aufgrund der Ausübung vorstehender Rechte nicht zur Ausführung, so steht dem Listbroker gegenüber dem Adresseigner ein Rücktrittsrecht für diesen Einzelvertrag zu. |
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3.5. |
Das Vertragsverhältnis zwischen Adresseigner und Listbroker kann weitere sonstige Leistungspflichten des Listbrokers umfassen, insbesondere die Beratung zur vermarktungsgerechten Auswahl der Daten, anzuwendender Selektionskriterien oder die Übernahme technischer Leistungen. Der Listbroker ist auch hier berechtigt, Unteraufträge zu erteilen. |
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4. |
Auftragsdatenverhältnis, Kontrolle |
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4.1. |
Sämtliche vorstehenden und nachfolgenden Befugnisse werden unter der Beschränkung eingeräumt, dass die dem Adresseigner zustehende datenschutzrechtliche Datenhoheit nicht berührt wird. Das Weisungsrecht des Listbrokers sowie von diesem abgeleitet das
des Werbetreibenden gegenüber Dritten bleibt hinsichtlich der Daten auf die Vorgaben dieser Regelungen zur Nutzung der Daten sowie ggf. weiterer entsprechender Vorgaben und datenschutzrechtlich geboten erscheinender Entscheidungen des Adresseigners
beschränkt. |
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4.2. |
Die Parteien vereinbaren, dass der Werbetreibende die Daten in Ermangelung abweichender Abreden nicht zur unmittelbaren Verfügung erhält. Die Daten werden vielmehr unter der Datenhoheit des Adresseigners im Rahmen einer für diesen durchgeführten Auftragsdatenverarbeitung - ggf. im Unterauftrag mittels zuvor vom Adresseigner genehmigte Weiterverarbeiter, wie qualifizierte Datenverarbeiter und Lettershops - der Nutzung des Werbetreibenden zugeführt. Wer Vertragspartner des Auftragsdatenverhältnisses gegenüber dem Adresseigner wird, bestimmt sich nach den Abreden der Beteiligten. Die Abreden zu jeder Auftragsdatenverarbeitung sind nach dem Gesetz schriftlich zu treffen. |
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4.3. |
Ist der Werbetreibende selbst im Auftrag oder einem anderen Dokument schriftlich ausdrücklich als Verarbeiter zugelassen, können Daten auch an den Werbetreibenden unmittelbar ausgeliefert werden. |
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4.4. |
Soweit der Listbroker oder der Werbetreibende im Zusammenhang mit den zu nutzenden Daten Informationen zu diesen Daten und deren weiterer Verarbeitung erhält, deren Kenntnis für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten des Adresseigners notwendig ist, wird er diese unverzüglich dem Adresseigner mitteilen und diesen insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Überwachungs-und Auskunftspflichten durch entsprechende vertragliche Regelungen und technische Vorsorge bei der Einbindung Dritter unterstützen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Pflicht des Adresseigners technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Vorschriften des BDSG zu gewährleisten (§ 9 BDSG nebst Anlage), Mitteilungs- und Benachrichtigungspflichten z.B. nach § 42a BDSG bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten und die Verpflichtung Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- oder Sperrungsansprüchen des Betroffenen (§§ 34, 35 BDSG) nachzukommen. Adresseigner, Listbroker und Werbetreibender unterstützen sich bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Anforderungen, insbesondere bei der Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten im Übrigen durch entsprechende unverzügliche Angaben. |
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5. |
Vertragsverhältnis zum Werbetreibenden |
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5.1. |
Der Werbetreibende akzeptiert, dass die Nutzungsvereinbarung zu den Daten unmittelbar zwischen dem Listbroker und ihm zu Stande
kommt. Soweit der Werbetreibende nach den getroffenen Abreden die Daten selbst oder über von ihm beauftragte Dritte weiterverarbeitet, erfolgt die Datenverarbeitung im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses, welches ggf. über den Listbroker im Rahmen eines Unterauftragsverhältnisses oder über ihn als Vertreter des Adresseigners mit dem Adresseigner begründet wird. Dabei können sich Beschränkungen der Nutzung durch die fortbestehende datenschutzrechtliche Datenhoheit des Adresseigners ergeben. Der Adresseigner ist insbesondere berechtigt, im Rahmen datenschutzrechtlich erforderlicher Abwägungen binnen angemessener Prüfungsfrist nach Vorlage der geplanten Maßnahme diese ohne die Verpflichtung zur Offenbarung der Abwägungskriterien abzulehnen oder seine Zustimmung mit Auflagen zu versehen, die ihm im Interesse der Betroffenen geboten erscheinen. Lehnt ein Adresseigner eine geplante Nutzung generell ab, gilt die Ablehnung mit Zugang beim Werbetreibenden als zulässiger Rücktritt des Listbrokers von dem betroffenen Einzelvertrag. Der Werbetreibende ist im Übrigen gegenüber dem Listbroker berechtigt, vom Einzelvertrag zurückzutreten, wenn er diesbezügliche Auflagen des Adresseigners, die über bei Vertragsschluss bekannte Auflagen und Beschränkungen hinausgehen, nicht akzeptiert. Der Rücktritt ist binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Zugang der Auflagenbestimmung zu erklären. |
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5.2. |
Die vom Listbroker abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Listbrokers zustande. |
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5.3. |
Liegen dem Listbroker oder dem Adresseigner im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung für die datenschutzrechtliche Prüfung notwendige Informationen (Werbemittel, Verarbeiter usw.) noch nicht vor, kann der Listbroker die Auftragsbestätigung von noch zu erfüllenden Bedingungen abhängig machen. |
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5.4. |
Mit der Genehmigung eines Tests für eine vorgeschlagene Nutzung gilt die Zustimmung des Adresseigners für eine gleiche zeitnahe Nutzung mit sämtlichen Daten des für den Test eingesetzten Teilbestandes der Adressgruppe als erteilt, soweit nicht nach der Genehmigung wesentliche Änderungen der Verhältnisse eintreten (Veränderungen der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung, Veränderungen hinsichtlich der Verfügungsbefugnis über die
Daten). |
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5.5. |
Mit der Freigabe übernimmt weder der Adresseigner noch der Listbroker eine Haftung für die rechtliche, insbesondere wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Nutzung der Daten. Der Werbetreibende ist hierfür allein verantwortlich und stellt den Adresseneigentümer sowie den Listbroker von der Inanspruchnahme Dritter insoweit frei. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Gerichts- und Rechtsverteidigungskosten. |
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5.6. |
Von der vorstehenden Regelung unberührt bleibt eine Haftung des Listbrokers aufgrund besonderer Hinweispflichten, die sich nach den
QuLS ergeben. |
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6. |
Preise, Zahlungsbedingungen |
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6.1. |
Im Vertragsverhältnis zum Listbroker gelten jeweils die Preise der Auftragsbestätigung bzw. der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers. |
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6.2. |
Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. Die in den Angeboten und Preislisten (Datenkarten) angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu
5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. |
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6.3. |
Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Transportversicherung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. |
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6.4. |
Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem zwischengeschalteten Dritten. Der Rechnungsempfänger hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Listbrokers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. |
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6.5. |
Der Listbroker zahlt vorbehaltlich der Zahlung durch den Werbetreibenden an den Adresseigner. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Listbroker fällig. Der Listbroker ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Listbroker zu vertreten. |
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7. |
Nutzungserwerb und Pflichten des Werbetreibenden |
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7.1. |
Der Listbroker überträgt im Rahmen seiner Befugnisse an den Werbetreibenden beschränkte Nutzungsrechte an den Daten. Soweit nicht anders vereinbart, berechtigt die zwischen dem Listbroker und dem Werbetreibenden geschlossene Nutzungsvereinbarung den Werbetreibenden mit der Zahlung der Vergütung und der datenschutzrechtlich erforderlichen Freigabe des Adresseigners nur zur konkret festgelegten einmaligen Nutzung der vom Adresseigner zur Verfügung gestellten Daten zum Nutzungstermin (z.B. Postauflieferungstermin) oder innerhalb eines vereinbarten Zeitraums, soweit die Daten nicht nach den nachstehenden Vorschriften in die Mitverfügungsbefugnis des Werbetreibenden übergegangen sind (vgl. hierzu Ziffer 7.9). |
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7.2. |
Sofern keine anderen Regelungen getroffen wurden, ist der Werbetreibende nur berechtigt, bezüglich der Daten die nachfolgenden Dienstleistungen durch von ihm beauftragte und zuvor vom Adresseigner genehmigte Weiterverarbeiter (z.B. Rechenzentrum / Lettershop) durchführen zu lassen:
- Daten-Konvertierung/-Analyse, -Ergänzung,
- Qualifizierung;
- postalische Überprüfung und Korrektur;
- Robinson- bzw. Nixie-Abgleiche, Umzugsabgleiche
- Waschabgleiche, wie z. B. Infoscore, Protector und vergleichbare Bereinigungen;
- Dublettenabgleiche;
- Splitten in Teilmengen und Reduzierung;
- Portooptimierung;
- Laserdruck;
- Lettershop-Arbeiten. |
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7.3. |
Darüber hinausgehende Dienstleistungen, wie zum Beispiel Optimierungsanalysen, History- Files, Speicherung zur Auftragserfassung oder Speicherungen von Temporärdateien über einen Zeitraum von sechs Monaten über die letzte vereinbarte Datennutzung hinaus, die Weitergabe an andere Dienstleister oder sonstige auftragsdatenschutzrechtlich relevante Datenverarbeitungen bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den Adresseigner. |
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7.4. |
Der Werbetreibende hat eine Speicherung, Veränderung oder Übermittlung der vertragsgegenständlichen Daten außerhalb der vertraglich vereinbarten Nutzungsbefugnis und Weisungen, insbesondere die Übermittlung oder das Zugänglichmachen der Daten an Dritte zu jedweder nicht genehmigter Verwendung zu unterlassen. Der Werbetreibende wird ferner besondere Weisungen und individuell vereinbarte Beschränkungen (z. B. hinsichtlich des freigegebenen Werbemittels) beachten. |
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7.5. |
Der Werbetreibende wird neue Adressen, die der Zusteller auf Retouren vermerkt hat, nur einmalig für die bereits freigegebene Aktion benutzen, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde. |
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7.6. |
Die Datenträger beziehungsweise die Daten dürfen nur in den zuvor genehmigten Rechenzentren beziehungsweise genehmigten Weiterverarbeitern gelagert und weiterverarbeitet werden. Diese Unternehmen müssen entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten geeignet sein und entsprechend ausgewählt werden. Eventuelle Unterauftragsverhältnisse der vorbezeichneten Dienstleister müssen schriftlich getroffen und dem Adresseigner bzw. im Rahmen eines entsprechenden Unterauftragverhältnisses zur Auftragsdatenverarbeitung dem Listbroker übermittelt werden. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners der Auftragsdatenverarbeitungsabrede. |
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7.7. |
Daneben gelten die Regelungen in Ziffer 4 und 5.1. |
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7.8. |
Der Listbroker und der Werbetreibende erklären sich damit einverstanden, dass der Adresseigner bzw. der Listbroker in jede Adressenlieferung unabhängig von der Menge der Adressen maximal 50 Kontroll-Adressen je Adressgruppe einbringt, um die Einhaltung gesetzlicher und nach diesen Bedingungen und gesonderter vertraglicher Vereinbarungen geltenden Pflichten kontrollieren zu können. |
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7.9. |
Die Daten von Personen, die auf die Zusendung des Werbetreibenden bestellt oder sonst dem Zweck der Zusendung entsprechend reagiert haben, dürfen von diesem mit Eingang der Bestellung bzw. Reaktion ohne weitere Beschränkung innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens künftig genutzt werden (Mitverfügungsbefugnis). |
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7.10. |
Der Werbetreibende wird die Daten im Rahmen der Weiterverarbeitung nicht Dritten zugänglich machen, ohne sie auf die Existenz von Kontroll-Adressen und die Einhaltung der vorstehenden Nutzungseinschränkungen hinzuweisen. |
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7.11. |
Der Werbetreibende haftet für jedes Verschulden von ihm beauftragter Dritter gegenüber dem Listbroker sowie gegenüber dem Adresseigner. |
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7.12. |
Die Nutzung der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten zur Übermittlung strafbarer, jugendgefährdender oder sonst ungesetzlicher Angebote sowie an unmittelbare Wettbewerber des Adresseigners ist nicht gestattet. |
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8. |
Datenschutzgesetz, DDV-Robinsondatei |
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8.1. |
In allen Fällen dürfen die Daten nur nach Maßgabe der Bestimmungen des BDSG bzw. sonstiger Datenschutzregelungen
(z. B. Telemediengesetz [TMG]) übermittelt und genutzt werden. |
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8.2. |
Der Werbetreibende wird darauf hingewiesen, dass bei einer erstmaligen in eigener Datenhoheit erfolgenden Speicherung (vgl. § 33 BDSG) sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten im Geltungsbereich des deutschen Datenschutzrechts Informationspflichten gemäß BDSG zu erfüllen sind. Dies betrifft insbesondere die je nach gewähltem Weg der transparenten Übermittlung (§ 28 Abs. 3 S. 4 BDSG) oder transparenten Nutzung (§ 28 Abs. 3 S. 5 BDSG) vorgesehene Unterrichtung über die erstmalig
erhebende Stelle in der Werbung bzw. bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die Information des Betroffenen über die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach § 28 Abs. 4 BDSG. Der Werbetreibende übernimmt gegenüber dem Adresseigner die Pflicht zur Aufnahme der entsprechenden Informationen in seine Werbung, soweit der Adresseigner zwingend zu benennen ist. |
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8.3. |
Der Werbetreibende wird ferner darauf hingewiesen, dass der Betroffene gemäß § 28 Abs. 4 BDSG der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten widersprechen kann und daher diese Daten nach Eingang des Widerspruchs für diese Zwecke zu sperren sind. Dies gilt auch dann, wenn die Daten nicht vom Werbetreibenden selbst gespeichert werden. Der Werbetreibende hat die organisatorischen Regelungen zu treffen, um diesen Rechten in seinem Geschäftsbereich Geltung zu verschaffen. Zu diesem Zweck ist der Werbetreibende gegenüber dem Adresseigner berechtigt, Sperrlisten mit den zu sperrenden Daten zu führen. |
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8.4. |
Gibt der Betroffene zu erkennen, dass er der Nutzung seiner Daten ganz oder teilweise widerspricht, so hat der Werbetreibende hierüber den Adresseigner oder den Listbroker unverzüglich in Textform zu unterrichten. |
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8.5. |
Es wird grundsätzlich vor dem Werbeeinsatz von Daten im Verbraucherbereich ein Abgleich mit der Robinson-Datei empfohlen, die beim DDV geführt wird. |
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8.6. |
Der Werbetreibende wird ferner auf die in Ziffer 4.4 beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Pflichten hingewiesen, die auch ihn treffen können. |
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8.7. |
Erfolgt nach gesonderter Abrede die Überlassung der Daten im Wege der transparenten Übermittlung an den Werbetreibenden, so sind die Pflichten nach § 28 Abs.3 S. 4 BDSG und § 34 Abs. 1a BDSG einzuhalten. Insbesondere ist gesetzlich vorgesehen, dass die Herkunft der Daten und der Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern sind und dem Betroffenen Auskunft über Herkunft und Empfänger zu erteilen ist. |
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9. |
Gewährleistung, Abtretung, Haftung |
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9.1. |
Dem Werbetreibenden stehen Ansprüche oder Rechte wegen Mängel an den Daten oder sonstigen Pflichtverletzungen des Adresseigners nur gegen den Adresseigner zu. |
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9.2. |
Zum Ausgleich tritt der Listbroker sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln aus dem Vertrag mit dem Adresseigner über die Daten sowie etwaige zusätzliche Garantieansprüche und Rechte aus sonstigen Pflichtverletzungen gegen den Adresseigner oder sonstige Dritte an den Werbetreibenden ab. Soweit der Werbetreibende Ansprüche gegen den Adresseigner oder einen Dritten aus eigenem Recht hat, ist der Werbetreibende verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen. |
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9.3. |
Soweit Ansprüche und Rechte an den Werbetreibenden abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass bei einem Rücktritt vom Vertrag oder bei Herabsetzung des Preises (Minderung) etwaige Zahlungen des Adresseigners oder Dritter direkt an den Listbroker zu leisten sind. Weitergehende Ansprüche, die durch die vorstehende Abtretung der Ansprüche des Listbrokers gegen den Adresseigner nicht gedeckt sind, kann der Werbetreibende gegen den Listbroker geltend machen. |
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9.4. |
Der Anspruch auf Erfüllung des Vertrags mit dem Adresseigner sowie Ansprüche auf Ersatz eines dem Listbroker entstanden Schadens und Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom Listbroker geleisteten Zahlungen werden dem Werbetreibenden nicht abgetreten. |
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9.5. |
Ausschließlich der Werbetreibende trägt das Risiko, dass die Durchsetzung der ihm abgetretenen Rechte und Ansprüche an der Insolvenz des Adresseigners scheitern. |
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9.6. |
Der Adresseigner verpflichtet sich, die ihm gegenüber dem Werbetreibenden obliegende Gewährleistungsverpflichtung zu übernehmen und den Listbroker bei Inanspruchnahme zu informieren und über den Fortgang informiert zu halten. |
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9.7. |
Dem Werbetreibenden stehen Ansprüche auf Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag erst dann zu, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist in einer für den Werbetreibenden zumutbaren Weise nicht geleistet werden oder die Nacherfüllung sonst gescheitert ist. |
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9.8. |
Die Gewährleistung richtet sich, soweit vor- und nachstehend keine anderweitigen Regelungen getroffen sind, nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränkt wird, soweit Ziffer 9.13 nichts Abweichendes regelt. |
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9.9. |
Es wird keine Gewähr dafür übernommen, dass ein Adressat tatsächlich existiert oder den Merkmalen (Alter, Geschlecht, Kaufmerkmale usw.) tatsächlich entspricht, die dem Betroffenen zugewiesen werden, soweit das Merkmal von der Existenz und/oder von den Angaben und/oder einem unveränderten Verhalten des Adressaten oder eines sonstigen unveränderten Umstandes seiner Person abhängig ist. Da das Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Datenquellen fehlerhafte Angaben getätigt haben können, kann schließlich keine Gewähr für die exakte Zielgruppenzuordnung und/oder vollständige Marktabdeckung der angebotenen Daten zum Zeitpunkt der Nutzung geleistet werden. Wegen der in den einzelnen Adressgruppen verschiedenen Fluktuationen sind Retouren (Sendungen mit postalischem Unzustellbarkeitsvermerk) unvermeidlich. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz der aus Retouren anfallenden Kosten und/oder Gebühren. Retourenrückvergütungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung mit dem Adresseigner. |
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9.10. |
Der Listbroker übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der geplanten Adressnutzung des Werbetreibenden. Die Hinweispflichten, die sich aus den QuLS ergeben, bleiben hiervon unberührt. |
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9.11. |
Beanstandungen wegen der gelieferten Stückzahl oder sonstige bei unverzüglicher, angemessener Untersuchung erkennbare Fehler der gelieferten Daten sind vom Werbetreibenden unverzüglich in Textform nach vertragsgerechter Übersendung und in jedem Fall vor weiterer Verwendung der Daten dem Listbroker mitzuteilen. In Fällen, in denen der Werbetreibende die Daten nicht selbst erhält, gilt auch die rechtzeitige Rüge (in Textform) eines weiterverarbeitenden Unternehmens, welches dem Adresseigner zuvor benannt wurde, als ausreichend. Mit rügeloser Verwendung der Daten sind Ansprüche, die auf Unterschreiten oder Überschreiten der vertragsgerechten Stückzahl oder auf sonstige bei entsprechender Untersuchung erkennbare Fehler der Daten gestützt sind, ausgeschlossen. Für Kaufleute gelten die Rügepflichten nach § 377 HGB ergänzend. |
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9.12. |
Der Listbroker haftet gleich aus welchem Rechtsgrund für Schadensersatzansprüche – insbesondere aus unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluss oder etwaigen anderen verschuldensabhängigen Ansprüchen aus Pflichtverletzungen – nur, soweit sie auf dem Verschuldensmaßstab Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen oder der Schaden auf einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf oder Ansprüchen nach §§ 1, 4 des Produkthaftungsgesetzes beruht. |
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9.13. |
Sämtliche Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen der Verjährung hierzu in diesen Regelungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels i.S.v. § 444 BGB. In diesen Fällen haftet der Adresseigner auch bei einfacher Fahrlässigkeit bzw. kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen zur Anwendung. Soweit die Haftung vorstehend geregelt ist, gilt dies auch für die Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Listbrokers. Zudem bleiben auch eventuell gewährte Garantien des Adresseigners oder des Listbrokers von der Gewährleistungsverkürzung unberührt. |
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9.14. |
Soweit keine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliegt, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, der den bekannten oder erkennbaren Umständen nach als mögliche Folge einer Verletzung vorhersehbar war. |
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10. |
Vertragsstrafeversprechen zugunsten Adresseigner |
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10.1. |
Der Werbetreibende verpflichtet sich gegenüber dem Adresseigner für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Beschränkungen zum Nutzungsumfang (Ziffern 7.1 - 7.6) zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Entgeltes der Kosten des Nutzungsrechts nach der Preisliste des Adresseigners bezogen auf die gelieferte Bruttomenge der Gruppen von Daten, die für die Nutzung bereitgestellt wurden, in der auch die vertragswidrig verwendeten Daten enthalten waren. Der Werbetreibende haftet auch für ein Verschulden seiner Angestellten (§ 278 BGB) und weiterer von ihm beauftragter Dritter. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten. |
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10.2. |
Für den Nachweis des Verstoßes genügt bereits der Nachweis eines Kontaktes des Werbetreibenden und/oder von ihm beauftragter Dritter zu geschäftlichen Zwecken mit einer einzelnen Kontrolladresse, die dem genutzten Datenmaterial beigefügt war, es sei denn, der Werbetreibende ist in der Lage, nachzuweisen, dass er diese Kontrolladresse in sonstiger Weise ohne Vertragsverletzung erhalten hat. |
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11. |
Leistungsverweigerungsrecht, Fristlose Kündigung |
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11.1. |
Der Listbroker und der Adresseigner sind berechtigt, Leistungen so lange zu verweigern, wie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Datenverarbeitung und Nutzung nicht erfüllt bzw. nachgewiesen sind. Beide sind nach jeweiliger erfolgloser Fristsetzung befugt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Tritt der Adresseigner berechtigt aus Gründen zurück, die dem Werbetreibenden zuzurechnen sind, ist der Listbroker berechtigt gegenüber diesem den Rücktritt ohne weitere Voraussetzungen zu erklären. |
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11.2. |
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. |
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12. |
Datenvermittlung mit Gegengeschäftszusagen
Bei einer Rechteeinräumung mit einer Gegengeschäftszusage zugunsten des Adresseigners („Adressentausch“) erfolgen die Rechteeinräumungen über den Listbroker. Die Regelungen gelten im Übrigen entsprechend. Eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen ergibt sich auch, wenn die Nutzungsmöglichkeit an Daten über die Vermittlung von Versandmöglichkeiten in Form von Beilagen des Werbetreibenden zu Aussendungen des Adresseigners erfolgt. |
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13. |
Schlussbestimmungen |
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13.1. |
Erfüllungsort für die Leistungen des Listbrokers ist dessen Sitz. |
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13.2. |
Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen, auch soweit es innerstaatliches Recht geworden ist. |
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13.3. |
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen mit dem Listbroker ist der Sitz des Listbrokers, wenn der Listbroker Kaufmann ist und der Werbetreibende entweder den Status des Kaufmanns, der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens aufweist. |
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13.4. |
Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. |
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Stand: 28.10.2010 |